• Innosoft

    Wir setzen Trends

    Wir erobern den Telekommarkt und Sie als Kunde profitieren davon. Wir setzen Trends am Tarifmarkt und Sie als Kunde stehen für uns dabei immer an 1. Stelle!

  • InnoVoice

    Die VoIP-Lösungen von Innosoft

    Joghurtbecher- Telefonie ist zwar günstiger... Innosoft verbindet Sie dafür mit allen, überall zu günstigen Minutentarifen.

  • Wechseln

    zu Innosoft

    Überwältigt von unseren Tarifen... Durchschnittlich spart ein Kunde durch den Wechsel zu Innosoft über 25 Prozent. Überzeugen Sie sich selbst und fordern Sie ein unverbindliches Vergleichsangebot an.

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Download AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Innosoft Theresia Hirschbichler KG

1. Allgemeine Bestimmungen
 
Die Innosoft Theresia Hirschbichler KG, Kaiserstraße 29, 6380 St. Johann in Tirol, FN 231614 i, in weiterer Folge kurz Innosoft genannt, wickelt sämtliche Geschäftsbeziehungen ausschließlich unter Anwendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ab.
 
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Dienstleistungen oder Lieferungen der Innosoft, unabhängig davon ob diese mit Privatkunden (Konsumenten) oder Geschäftskunden (Unternehmer) geschlossen wurden. Mit Kunden werden Privat- und Geschäftskunden bezeichnet.
 
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Innosoft gelten ab dem Tag der Veröffentlichung. Innosoft ist berechtigt, nach eigenem Ermessen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern bzw anzupassen. Der Gültigkeitsbeginn der geänderten bzw angepassten Geschäftsbedingungen ist in diesen aufzunehmen. Der wesentliche Inhalt von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen wird dem Kunden mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitgeteilt. Gleichzeitig wird der Kunde auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hingewiesen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen wird dem Kunden auf sein Verlangen zugesendet. Änderungen der AGB, die nur Änderungen beinhalten, die ausschließlich zum Vorteil des Kunden dienen, dürfen nicht als Kündigungsgrund für den Kunden wahrgenommen werden.
 
Für das jeweilige Vertragsverhältnis sowie für die AGB gilt das Telekommunikationsgesetz 2003 (in weiterer Folge nur mehr kurz TKG genannt) in seiner jeweils gültigen Fassung.
 
 
2. Vertragsabschluss
 
2.1 Verträge mit Kunden der Innosoft sowie allfällige Zusatzvereinbarungen oder Nebenabreden werden ausschließlich schriftlich geschlossen. Mündliche Vereinbarungen oder Abreden erlangen (ausgenommen bei Verbrauchern) keine rechtliche Wirkung. Der Vertrag kommt durch Annahme eines schriftlichen Antrages des jeweiligen Kunden durch Innosoft zustande. Zeitpunkt des Vertragsbeginnes ist die Annahme durch Innosoft oder zu einem im schriftlichen Antrag explizit vermerkten Termin.
 
2.2 Verträge können seitens der Innosoft nur von der Geschäftsführung unterfertigt und angenommen werden. Mitarbeiter von Innosoft sowohl vom Vertrieb als auch von der Technik sind nicht berechtigt für die Innosoft rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder Zusagen zu treffen sowie Zahlungen entgegen zu nehmen.
 
2.3 Innosoftmitarbeiter haben sowohl bei Geschäftsanbahnung als auch bei sämtlichen Erklärungen seitens Innosoft bei aufrechtem Geschäftsverhältnis, Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ausdrücklich auf die Bestimmungen des Punktes "2 Vertragsabschluss" hinzuweisen, sodass dem Verbraucher diese Beschränkung bewusst ist, widrigenfalls diese Vollmachtsbeschränkung gegenüber dem Kunden keine Wirkung erzielt.

3. Vertragsdauer
 
Sämtliche Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Allfällige Befristungen müssen ausdrücklich schriftlich festgehalten werden.
 
Das Vertragverhältnis endet durch

  • ordentliche oder außerordentliche Kündigung
  • fristlose Auflösung durch Innosoft
  • Tod des Vertragspartners oder Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit
  • Insolvenz des Vertragspartners
  • allgemeine Einstellung der Leistung durch Innosoft
  • bei befristeten Verträgen, durch Ablauf der vereinbarten Zeit
  • Ordentliche Kündigung

 
Unbefristete Vertragsverhältnisse können von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalendermonats aufgekündigt werden. Die Aufkündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist die Postaufgabe ausschlaggebend. Befristete Vertragsverhältnisse sind einer ordentlichen Kündigung nicht zugänglich. Desgleichen kann während einer vereinbarten Mindestlaufzeit von beiden Seiten keine ordentliche Kündigung erfolgen.
 
Befristete Vertragsverhältnisse die für einen Zeitraum von über einem Jahr abgeschlossen werden, können von Verbrauchern unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf des ersten Jahres, danach zum Ablauf eines Halbjahres schriftlich gekündigt werden.
 
 
5. Außerordentliche Kündigung
 
Innosoft hat wahlweise zu Punkt 6. das Recht, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn die Voraussetzungen für eine Sperre gemäß Punkt 18.dieser AGB vorliegen. Dem Kunden von Innosoft steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu, wenn Innosoft ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt. Voraussetzung für das Recht der außerordentlichen Kündigung ist, dass der Kunde Innosoft von einem Mangel in der Vertragserfüllung verständigt und Innosoft innerhalb einer angemessenen Frist diesen Mangel nicht behebt oder beheben kann. Mängel die zur außerordentlichen Kündigung führen können sind nur solche, die dem Kunden die zweckmäßige Inanspruchnahme des Leistungsgegenstandes verwehren.
 
 
6. Fristlose Auflösung
 
Innosoft ist bei Vorliegen der Voraussetzungen, welche zu einer Sperre gemäß Punkt 18. dieser AGB führen können, berechtigt, an Stelle der Sperre der Leistungen das Vertragsverhältnis fristlos aufzulösen.
 
 
7. Entgelte
 
Die aus dem Vertragsverhältnis zwischen Innosoft und dem jeweiligen Kunden geschuldeten Entgelte werden gesondert in einer "Entgeltliste" vereinbart. Diese Entgeltliste stellt einen integrierenden Vertragsbestandteil dar.
 
Die in der jeweils gültigen Entgeltliste angeführten laufenden Entgelte sind entsprechend dem österreichischen Verbraucherpreisindex oder eines an seine Stelle tretenden Richtwertes wertgesichert.
 
Ausgangsbasis ist der jeweils für das Jahr des Vertragsabschluss gültige Index bzw. die für das Monat des Vertragsabschlusses gültige Indexzahl.
 
Die regelmäßigen fixen Entgelte (wie z.B. Grundentgelte, Mieten usw.) werden jeweils für ein Kalendermonat abgerechnet und dem Kunden im Vorhinein zum Ersten des jeweiligen Monats in Rechnung gestellt.
 
 
Unregelmäßige und einmalige Entgelte werden dem Kunden nach Leistungserbringung jeweils zum Ersten des Folgemonats in Rechnung gestellt.
 
Sämtliche von Innosoft in Rechnung gestellte Forderungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung fällig und vom Kunden unverzüglich zu bezahlen.
 
Bei Zahlung der Rechnung mittels Kreditkarte, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese nicht gesperrt oder abgelaufen ist.
 
Bei Zahlung im Bankeinzugsverfahren hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass das angegebene Bankkonto die nötige Deckung aufweist.
 
Ist die Kreditkarte gesperrt oder abgelaufen, oder das Bankkonto nicht gedeckt und erhält Innosoft aus diesem Grund keine Zahlung, so treten die Verzugsfolgen gemäß Punkt 9. und 10. ein.
 
 
8. Einwendungen gegen Rechnungen
 
Hat der Kunde Zweifel an der Richtigkeit des ihm in Rechnung gestellten Entgeltes, hat er seine Zweifel innerhalb von 60 Tagen nachvollziehbar begründet darzulegen. Nach Ablauf der 60- Tagesfrist wird mangels Einwendungen die in Rechnung gestellte Forderung anerkannt. Kunden, welche Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, werden durch Innosoft an geeigneter Stelle auf die 60-Tagesfrist und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Anerkenntnis) ausdrücklich hingewiesen.
 
Sollte sich der Einwand des Kunden als berechtigt herausstellen und sich der Fehler in der Abrechnung zum Nachteil des Kunden auswirken, so hat der Kunde, wenn sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, ein Pauschalentgelt zu entrichten, welches sich nach dem Durchschnitt der tatsächlichen Inanspruchnahme des Dienstes entspricht.
 
Erscheinen Innosoft die Einwendungen des Kunden als unbegründet, so hat dieser binnen einem Monat, ab Erhalt der abschlägigen Stellungnahme seitens Innosoft, das Recht, die Rundfunk- und Telekomregulierungs-GmbH (Regulierungsbehörde - RTR) zur Streitschlichtung gemäß § 122 TKG anzurufen (siehe dazu Punkt 22.). Bis zur Streitbeilegung wird die Fälligkeit des bestrittenen Betrages aufgeschoben. Gemäß § 71 Absatz 2 TKG kann Innosoft jedoch jenen Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, sofort fällig stellen.
 
 
9. Zahlungsverzug
 
Ist der Kunde mit der Zahlung der offenen Forderungen von Innosoft in Verzug, so ist Innosoft berechtigt Verzugszinsen in der Höhe von 15% per anno zu verrechnen. Ist ein Kunde in Zahlungsverzug und bezahlt er die offene Rechnung trotz Mahnung mit einer mindestens zweiwöchigen Frist unter Androhung der Diensteunterbrechung oder der Abschaltung nicht, so ist Innosoft berechtigt seine Leistungen teilweise oder zur Gänze im Sinne des § 70 TKG einzustellen.
 
 
10. Inkasso
 
Im Falle dass eine in der Mahnung gesetzte Nachfrist zur Zahlung der aushaftenden Forderung fruchtlos verstreicht, ist Innosoft berechtigt, ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt mit der Einbringlichmachung des aushaftenden Betrages zu betrauen. Die dafür auflaufenden Inkassokosten oder Rechtsanwaltshonorare sind vom Kunden zu tragen.
 
 
11. Aufrechnungsverbot
 
Der Kunde kann nur gerichtlich festgestellte oder von Innosoft ausdrücklich schriftlich anerkannte Gegenforderungen gegen die Forderungen von Innosoft aufrechnen. Dieses Aufrechnungsverbot hat gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 8 KSchG keine Gültigkeit für Verbraucher.
 
 
12. Sicherheitsleistung
 
Innosoft ist in begründeten Fällen berechtigt, von kommerziellen Kunden, die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen von der Erlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung abhängig zu machen. Diese Sicherheitsleistung darf jedoch nicht der Umgehung der Bestimmungen des § 70 TKG 2003 dienen.
 
 
13. Art der Sicherheitsleistung
 
Der Kunde kann die Sicherheitsleistung erbringen durch:

  • eine abstrakte Garantie einer in Österreich ansässigen Bank guter Bonität
  • eine Patronatserklärung in einer für Innosoft akzeptablen Form oder
  • einen Barerlag.

 
Die Erbringung der Sicherheitsleistung in einer anderen Form kann durch Innosoft abgelehnt werden. Die Sicherheitsleistung hat binnen 5 Tagen nach einer diesbezüglichen schriftlichen Aufforderung der Innosoft durch den Kunden zu erfolgen. Wird die Sicherheitsleistung innerhalb dieser Frist nicht oder nicht ordnungsgemäß erlegt so ist Innosoft berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen gemäß Punkt 18. der AGB zu sperren oder den gegenständlichen Vertrag fristlos zu kündigen.
 
Innosoft ist verpflichtet, bei Beendigung des gegenständlichen Vertrages die Sicherheitsleistung zur Gänze zurück zu stellen, nachdem sämtliche Innosoft zustehenden Forderungen fristgerecht durch den Kunden befriedigt worden sind. Bestehen nach Ablauf der Zahlungsfrist noch offene Forderungen der Innosoft, so ist Innosoft berechtigt die Sicherheitsleistung dagegen aufzurechnen. Ein allfälliger Rest der Sicherheitsleistung ist an den Kunden zu erstatten.
 
 
14. Gewährleistung
 
Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen Innosoft richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
 
Die Gewährleistungsansprüche können bei unsachgemäßer Handhabung von TK-Einrichtungen eingeschränkt werden.
 
Festgehalten wird, dass Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern, welche im Konsumentenschutzgesetz geregelt sind, unberührt bleiben.
 
 
15. Haftung
 
Innosoft haftet für Schäden ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Entsprechend den Bestimmungen des KSchG haftet Innosoft gegenüber Verbrauchern auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch nur für Personenschäden.
 
Gegenüber Unternehmen ist die Haftung von Innosoft mit einem Betrag von ? 30.000,00 pro Schadensfall beschränkt. Gegenüber Unternehmern übernimmt Innosoft keinerlei Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder bloßer Vermögensschäden.
 
Keine Haftung für Schäden übernimmt Innosoft bei:

  • höherer Gewalt (zB Feuer- und Wasserschäden; direkter oder indirektem Blitzschlag)
  • Einwirkungen durch vom Kunden angeschlossene Geräte
  • Betriebsunterbrechungen, die zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen des Netzes notwendig sind.
  • Betriebsunterbrechungen, die von dritten, vorgelagerten Betreibern verursacht werden.

 
Im Konsumentenschutz vorgeschriebene Haftungsregelungen bleiben Konsumenten gegenüber unberührt.
 
 
16. Leistungsumfang und Dienstequalität
 
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und allfällig getroffener Zusatzvereinbarungen. Sollte sich nach Vertragsabschluss der Leistungsumfang der vertragsgegenständlichen Produkte erweitern, so wird der Kunde davon nicht ausdrücklich verständigt. Der Kunde kommt nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch und allenfalls nach entsprechender Aufzahlung, in den Genuss des vermehrten Leistungsumfanges. Die Bereitstellung der angebotenen Dienstleistungen erfolgt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb von 4 Wochen ab Vertragsannahme durch Innosoft bzw. 4 Wochen ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Kunde alle ihm obliegenden technischen oder sonstigen Voraussetzungen geschaffen hat.
 
Wird der Bereitstellungstermin - aus Gründen die Innosoft zu verantworten hat - überschritten, so gebührt dem Kunden ab der fünften Woche der Überschreitung eine Entschädigung von ? 24,00 (inkl. USt) pro weiterer Überschreitungswoche.
 
Hat jedoch Innosoft die Verzögerung der Bereitstellung nicht zu verantworten, so gebührt keine Entschädigung und kein Schadenersatz.
 
Innosoft betreibt die angebotenen Leistungen unter Einhaltung größtmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und branchenüblicher Verfügbarkeit, jeweils orientiert an dem aktuellen Stand der Technik. Bereitstellung- oder Leistungsfristen verlängern sich angemessen, wenn die Verzögerung durch beispielsweise Streik, Aussperrung, höhere Gewalt oder sonstigen Ereignissen, die von Innosoft nicht beeinflusst werden können, hervorgerufen wird.
 
17. Nichterbringung der Leistung oder Leistungsverzögerung
 
17.1 Innosoft ist berechtigt zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten und zur Vermeidung oder Behebung von Störungen ihre Leistung vorübergehend nur begrenzt oder überhaupt nicht zu erbringen. Dies betrifft insbesondere den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz. Im Falle einer Störung der von Innosoft bereitzustellenden Leistungen, hat der Kunde die Möglichkeit, sich an eine von Innosoft eingerichtete Störungshotline zu wenden. Innosoft verpflichtet sich, jede Unterbrechung oder sonstige technische Störung so rasch wie möglich zu beheben.
 
Dauert die Nichterbringung der Leistung unverhältnismäßig lange, so steht dem Kunden eine Entschädigung, maximal bis zur Höhe des für die Ausfallsdauer anrechenbaren allfälligen aliquoten Grundentgeltes, zu. Wird dem Kunden kein Grundentgelt verrechnet, so wird der aliquote Teil von ? 15,00 (inkl.USt) als Substitut für das Grundentgelt herangezogen. Für Verbraucher sind dadurch Schadenersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen.
 
17.2 Innosoft ist berechtigt, den vom Kunden durch Bestellung beabsichtigten Vertragsabschluss aus folgenden Gründen abzulehnen:

  • aus technischen Gründen, wenn die vom Kunden gewünschte Leistung für Innosoft nicht realisierbar ist
  • aus wirtschaftlichen Gründen, wenn der Kunde eine mangelnde Bonität aufweist
  • aus kaufmännischen Gründen, wenn diese nicht vertretbar sind
  • aus rechtlichen Gründen zB bei mangelnder Geschäftsfähigkeit
  • aus Verdachtsgründen, dass der Kunde die Dienste von Innosoft missbräuchlich verwendet.

 
 
18. Sperre
 
Innosoft ist zur sofortigen Unterbrechung ihrer Leistungen bzw zur Abschaltung berechtigt, wenn ihr das Verhalten des Kunden oder diesen zuzurechnenden Personen die weitere Erbringung der Leistungen unzumutbar macht. Dies ist insbesondere der Fall wenn:

  • der Kunde mit fälligen Zahlungen trotz erfolgter Mahnung unter Androhung der Dienstunterbrechung die gesetzte Nachfrist von 2 Wochen ganz oder teilweise ungenützt verstreichen lässt
  • der Kunde gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere jener des Telekommunikationsgesetzes der KEMV, des ECG oder gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages zwischen dem Kunden und Innosoft bzw dieser AGB verstößt
  • der Kunde einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder bewilligt oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde und der Kunde die ihm seitens Innosoft auferlegte Sicherheitsleistung nicht fristgerecht erbracht hat
  • Innosoft Tatsachen bekannt werden die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses gerechtfertigt hätten und noch von Bedeutung sind
  • der Kunde wesentlicher vertraglicher Pflichten, insbesondere jener, die im Sinne des § 72 TKG der Sicherung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Telekommunikationsnetze oder dem Schutz Dritter dienen und trotz Aufforderung diese Bestimmungen einzuhalten weiter gegen diese Bestimmungen verstößt
  • der Kunde, aus welchen Grund auch immer, seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert und eine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters nicht erteilt wird
  • ein begründeter Verdacht besteht, dass der Kunde Kommunikationsdienste oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen in betrugsmäßiger Absicht missbraucht oder den Missbrauch durch Dritte duldet
  • der Kunde trotz Verlangen seitens Innosoft, keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle bekannt gibt
  • der Kunde gegen einschlägige Gesetze wie z.B. das Wiederbetätigungsgesetz oder gegen Kinderpornografie verstößt.

 
Hat der Kunde die durch Innosoft erfolgte Sperrung zu verantworten, so haftet er für die dadurch entstanden Kosten sowie für die Kosten der Aufhebung.
 
 
19. Datenschutz
 
19.1 Innosoft und deren Mitarbeiter unterliegen aufgrund der einschlägigen Bestimmung des Telekommunikationsgesetzes (§ 93 TKG) dem Kommunikationsgeheimnis und sind zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes verpflichtet. Seitens Innosoft werden personenbezogene Daten zu Abrechnungszwecken entsprechend der Bestimmungen der § 96, 97 und 99 TKG ermittelt. Dabei handelt es sich um Stammdaten gemäß § 92 Absatz 3 Ziffer 3 TKG sowie Verkehrsdaten gemäß § 99 TKG.
 
19.2 Unter Stammdaten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes versteht man Familienname und Vorname, akademischer Grad, Wohnadresse, Teilnehmernummer, Bonität, sonstige Kontaktinformationen für die Nachricht sowie Informationen über Art und Inhalt des Vertragverhältnisses.
 
Verkehrsdaten im Sinne des Kommunikationsgesetzes sind Datum, Uhrzeit, Destination, Teilnehmerrufnummer, Minuten, Preis in ?, Gesamtbeträge der geführten Gespräche.
 
Stammdaten werden entsprechend den Bestimmungen des TKG spätestens 7 Jahre nach Abwicklung aller aus dem Vertragverhältnis stammenden Ansprüche gelöscht. Die gespeicherten Verkehrsdaten werden binnen 6 Wochen nach Bezahlung der entsprechenden Entgelte gelöscht.
 
Innosoft ist berechtigt, Stammdaten und andere für die Identität maßgebliche personenbezogene Daten, die zur Überprüfung der Bonität des Kunden oder allenfalls zur Einbringlichmachung von Forderungen notwendig sind, an Dritte zu übermitteln.
 
19.3 Wünscht der Kunde die Bezahlung mittels Kreditkarte, so ermächtigt er Innosoft widerruflich gleichzeitig dazu, sämtliche Abrechnungsdaten in der zur Abrechnung notendigen Form an das jeweilige Kreditinstitut zu übermitteln.
 
19.4 Für den Fall, dass der Kunde ausdrücklich wünscht, dass sein Eintrag in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis ganz oder teilweise zu unterbleiben hat, so hat Innosoft dafür Sorge zu tragen. Die entsprechenden Daten dürfen sodann nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telfondienstes verwendet und ausgewertet werden.
 
19.5 Der Kund nimmt jedoch zur Kenntnis, dass Innosoft entsprechend der Bestimmungen des TKG verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Vorschriften der Strafprozessordnung mitzuwirken. Desgleichen, dass Innosoft auf Anordnung der zuständigen Behörden zur Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung gezwungen werden kann. Aus diesen Vorgehensweisen entstehen dem Kunden keine wie immer gearteten Rechte oder Ansprüche.
 
Ebenso nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass Innosoft entsprechend dem E-Commerce-Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist, Auskünfte über den Kunden zu erteilen.
 
 
20. Konsumentenschutz
 
20.1 Die einschlägigen Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes und allenfalls des Fernabsatzgesetzes finden auf Verträge mit Endverbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ihre uneingeschränkte Anwendung.
 
20.2 Hat der Verbraucher seine an Innosoft gerichtete Vertragserklärung nicht in den von Innosoft für ihre Geschäfte dauernd genutzten Räumlichkeiten abgegeben und die Geschäftsverbindung mit Innosoft nicht selbst angebahnt, so ist er gem. § 3 KSchG berechtigt, vom Vertragsangebot bis zum Zustandekommen des Vertrages zurück zu treten. Nach Zustandekommen des Vertrages kann der Kunde innerhalb einer Woche vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Für die Beurteilung der Fristgerechtigkeit gilt der Postaufgabetag.
 
20.3 Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag binnen sieben Werktagen zurück treten. Der Samstag zählt dabei nicht als Werktag. Rücktrittsfrist beginnt mit Ver- tragsabschluss. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen und ist fristgerecht, wenn er innerhalb der Frist zur Post gegeben wird.
 
20.4 Kein Rücktrittsrecht besteht gem § 5e KSchG, wenn die Erbringung der Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird.
 
 
21. Mitwirkungspflicht des Kunden
 
21.1 Der Kunde hat Änderungen seines Namens (seiner Firma oder seiner Geschäftsbezeichnung) sowie seiner Anschrift (Geschäftsanschrift), seiner allfällig bekannt gegebenen Bank- oder Kreditkartenverbindung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab der Änderung, möglichst der auf jeder Rechnung des Kunden bekannt gegebenen Adresse der Innosoft schriftlich bekannt zu geben. Ein Sachwalter hat den Verlust der Geschäftsfähigkeit unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen, bekannt zu geben.
 
21.2 Der Kunde hat auf eigene Kosten die für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendige Softund Hardware zur Verfügung zu stellen, sofern diese Aufgabe durch gesonderte Vereinbarung nicht Innosoft zukommt. Ebenso hat der Kunde alle weiteren Voraussetzung (wie zB Strom, ...) zur Verfügung zu stellen sowie gegebenenfalls notwendige Zustimmungserklärungen Dritter einzuholen.
 
21.3 Ebenso ist der Kunde verpflichtet, Innosoft einen technisch leichten Zugang zur Hard- und Software zu gewähren sowie angemessen Vorkehrungen zu treffen, für den Fall, dass die Hard- bzw Software nicht ordnungsgemäß arbeitet. Insbesondere hat der Kunde täglich Datensicherungen durchzuführen, wenn es die Aktualität seiner Daten erfordert.
 
21.4 Der Kunde hat Störungen oder Mängel seins Anschlusses unverzüglich Innosoft mitzuteilen und die Entstörung oder Problembehandlung umgehend zu ermöglichen. Bei Missachtung dieser Verständigungsoder Mitwirkungspflicht, übernimmt Innosoft für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Auftraggeber beauftragten Fremdfirma), keinerlei Haftung.
 
21.5 Der Kunde hat auf Aufforderung von Innosoft störende oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (BGBl 134/2001) entsprechende Telekommunikationseinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht nach, so ist Innosoft berechtigt, den Anschluss vom Netz oder Dienst abzutrennen, wenn diese Telekommunikationseinrichtung andere Nutzer des Netzes oder Dienstes beeinträchtigt oder Personen gefährdet.
 
 
22. Streitbeilegung
 
Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden gem § 122 TKG StreitoderBeschwerdefälle - betreffend der Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst wurden, oder eine behauptete Verletzung des TKG 2003(oder einer Nachfolgeregelung) - der Regulierungsbehörde vorlegen. Innosoft ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
 
Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Der Verfahrensablauf zum Streitbeilegungsverfahren ist aus den Verfahrensrichtlinien der Regulierungsbehörde (www.rtr.at) ersichtlich.
 
 
23. Europäische Notrufnummer
 
Auf das bestehen der europäischen Notrufnummer 112 wird hingewiesen.
 
 
24. Unterdrückung der eigenen Rufnummernanzeige beim Angerufenen
 
Der Kunde hat die Möglichkeit seine eigene Rufnummernanzeige für abgehende Anrufe (ausgenommen bei Notrufen) zu unterdrücken.
 
 
25. Gerichtsstand
 
Für gerichtliche Streitigkeiten ist - außer bei Klagen gegen Verbraucher - unabhängig von der sonstigen sachlichen und örtlichen Zuständigkeit das Landesgericht Innsbruck anzurufen.
 
 
26. Rechtswahl
 
Das Vertragsverhältnis zwischen Innosoft und dem Kunden unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Das UN-Kaufrecht und dessen Verweisungsnormen ausdrücklich ausgeschlossen.
 
 
27. Salvatorische Klausel
 
Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Geschäftsbedingungen tritt, gegenüber von Unternehmern eine Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Gegenüber Verbrauchern tritt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine, die gesetzlich vorgesehen ist.